Betroffenen können nach dieser allgemeinen Information des Krankenversicherungsträgers einen Arzt aufsuchen, der die individuelle Risikosituation des Betroffenen zu beurteilen und gegebenenfalls ein Attest ohne Angabe von Diagnosen über die Zuordnung des Betroffenen zur COVID-19-Risikogruppe auszustellen hat (COVID-19-Risiko-Attest). Ein Attest kann auch ausgestellt werden, ohne dass die betroffene Person ein Informationsschreiben durch den Krankenversicherungsträger erhalten hat.

Die Verordnung ist mit 6. Mai in Kraft gesetzt worden, COVID-19-Risiko-Atteste können erstmals mit Wirksamkeit ab 6. Mai ausgestellt werden.

Die Verordnung legt folgende Gruppen von medizinischen Indikationen für die Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe fest:

  • Fortgeschrittene funktionelle oder strukturelle chronische Lungenkrankheiten, die eine dauerhafte, tägliche duale Medikation benötigen
  • Chronische Herzerkrankungen mit Endorganschaden, die dauerhaft therapiebedürftig sind
  • Aktive Krebserkrankungen mit einer innerhalb der letzten sechs Monate erfolgten onkologischen Pharmakotherapie sowie metastasierende Krebserkrankungen auch ohne laufende Therapie
  • Erkrankungen, die mit einer dauerhaften und relevanten Immunsuppression behandelt werden müssen
  • Fortgeschrittene chronische Nierenerkrankungen
  • Chronische Lebererkrankungen
  • Ausgeprägte Adipositas ab dem Grad III mit einem BMI >=40
  • Diabetes mellitus bei Überschreitung bestimmter Laborwerte je nach Typ der Krankheit

Details finden Sie in der Verordnung.

Abgesehen von den in Abs.1 genannten medizinischen Indikationen ist die Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests nur dann zulässig, wenn sonstige schwere Erkrankungen mit funktionellen oder körperlichen Einschränkungen vorliegen, die einen ebenso schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 wie bei den in Abs. 1 gelisteten Krankheitsbildern annehmen lassen. 

Legt ein Betroffener seinem Dienstgeber dieses COVID-19-Risiko-Attest vor, hat er Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, außer 


  • der Betroffene kann seine Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder 
    • die Bedingungen für die Erbringung seiner Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.

Die Freistellung kann bis längstens 31. Mai 2020 dauern. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so kann der Zeitraum durch Verordnung verlängert werden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020.

Eine Kündigung, die wegen der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden.

Der Dienstgeber hat Anspruch auf Erstattung des an den Dienstnehmer zu leistenden Entgelts, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beim Krankenversicherungsträger einzubringen.