Hier finden Sie eine Auswahl von für die Praxis relevanten VwGH-Judikaten des Jahres 2025 in Kurzform aufbereitet.
Einkommensteuerliche Auswirkung der COVID-Fixkostenzuschüsse
Die Fixkostenzuschüsse (FKZ 1 und FKZ 800.000) sind nicht einkommensteuerpflichtig. Aufwendungen, die im direkten Zusammenhang mit den Fixkostenzuschüssen stehen, dürfen nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Sind bei der Gewinnermittlung die betroffenen Aufwendungen abgezogen worden, müssen die in der Transparenzdatenbank ausgewiesenen Fixkostenzuschüsse (mit Ausnahme des auf den Unternehmerlohn entfallenden Betrages) dem einkommensteuerpflichtigen Betriebsgewinn hinzugerechnet werden.
Nachträglich vereinbarte AfA-Miete steuerlich unwirksam
Die Mutter hatte dem Sohn ein Miethaus geschenkt und sich den Fruchtgenuss daran zurückbehalten („Vorbehaltsfruchtgenuss“). Jahre später vereinbarte sie mit dem Sohn, dass sie ihm jährlich eine Zahlung für die Gebäudesubstanz-Abgeltung in Höhe der für das Gebäude anfallenden AfA leistet. Diese Zahlungen durfte die Mutter bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht absetzen, weil es an der Fremdüblichkeit fehlt: Dass sich jemand, der bereits ein gesichertes unentgeltliches Fruchtgenussrecht hat, nachträglich freiwillig zu Zahlungen für die Abgeltung der Substanz am Fruchtgenussgebäude verpflichtet, hält einem Fremdvergleich nicht stand. Diese so genannte „AfA-Miete“ hätte zugleich mit der Fruchtgenussbestellung vereinbart werden müssen.
Privatanteil eines für den Beruf gekauften Notebooks
Macht ein Steuerpflichtiger in der Arbeitnehmerveranlagung Werbungskosten für ein Notebook geltend und behauptet, dass das Notebook für berufliche Zwecke gekauft und beinahe ausschließlich für den Beruf verwendet wurde, darf das Finanzamt nicht ohne Weiteres von den Kosten einen Privatanteil von 40 % ausscheiden. Vielmehr muss das Finanzamt die vom Steuerpflichtigen für die ausschließliche berufliche Verwendung angebotenen Beweise (hier: die Existenz mehrerer für die private Verwendung gewidmeter PCs in der Wohnung des Steuerpflichtigen) aufnehmen und eine entsprechende Beweiswürdigung vornehmen.
Vorsteuerabzug bei von privaten Unternehmern finanzierten öffentlichen Straßen
Ein Unternehmer hatte wirtschaftliches Interesse an der Errichtung einer öffentlichen Straße (z.B. eines Kreisverkehrs) als Zufahrt zu seinem Unternehmen. Daher vereinbarte er mit dem Bundesland, dass dieses als Grundeigentümer die Straße (durch Bauaufträge an die Straßenbaufirma) errichtet und der Unternehmer die Kosten dafür ersetzt. Obwohl der Unternehmer somit die Kosten trägt, stehen ihm die Vorsteuern aus den Baukosten nicht zu. (Hinweis: Hätte der Unternehmer selber den Bauauftrag an die Straßenbaufirmen erteilt, wäre ihm der Vorsteuerabzug zugestanden.)