Zur Abmilderung der derzeit dramatischen Preissteigerungen auf dem Energiesektor wurde bereits am 27. Juli 2022 das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG) veröffentlicht, welches die Rahmenbedingungen für die Gewährung von Direktzuschüssen an besonders energieintensive Unternehmen festlegt. Das Gesetz tritt erst mit Genehmigung durch die EU in Kraft.
Zur Abfederung der derzeitigen Preissteigerungen in vielen Wirtschafts- und Lebensbereichen wurde vom Gesetzgeber im Rahmen des Teuerungs-Entlastungspakets Teil II nun auch die Abschaffung der „kalten Progression“ in Angriff genommen und im Juli ein diesbezüglicher Gesetzesentwurf zur Begutachtung versandt. Die finale Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Nachfolgend werden die näheren Details der neuen Regelungen im Überblick dargestellt.
Bis zum 15.2.2020 muss der Jahresendbeleg 2019 (= Dezember Monatsbeleg) mittels Beleg-check-App und individuellem Authentifizierungscode geprüft werden. Mit Erscheinen des grünen Häkchens ist die Ordnungsmäßigkeit dokumentiert und auf FinanzOnline zu sehen.
Unternehmer müssen neben den Jahreslohnzetteln 2019 (Formular L 16) für ihre Dienstnehmer auch Zahlungen an andere Personen für bestimmte Leistungen, die außerhalb eines Dienstverhält-nisses gezahlt werden, elektronisch über ELDA (www.elda.at) melden. Die Übermittlung für Groß-arbeitgeber über ÖSTAT (Statistik Austria) ist ab 2020 nicht mehr möglich. Das sind die Meldungen gem §§ 109 a und b EStG.
• Eine Meldung nach § 109a EStG (zB: Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, Vortragende oder Leistungen im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses) kann unterbleiben, wenn das Ge-samtentgelt (inkl Reisekostenersätze) für ein Kalenderjahr netto nicht mehr als € 900 / Person bzw Personenvereinigung beträgt. Das Entgelt für jede einzelne Leistung darf € 450 nicht übersteigen.
• Mitteilungen bei Auslandszahlungen gem § 109b EStG (Formular E 109b) betreffen Zahlungen ins Ausland für Leistungen aus selbständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt wurden. Weiters sind Zahlungen bei Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen, sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland (zB Konsulententätigkeit) zu melden. Diese Regelung zielt auf die Erfassung von Zah-lungen ab, unabhängig davon, ob an unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige bzw ob eine Freistellung durch ein DBA vorliegt. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die Zahlung an den einzelnen ausländischen Leistungserbringer € 100.000 nicht übersteigt, ein Steuerabzug bei be-schränkt Steuerpflichtigen erfolgte oder die Zahlung an eine ausländische Körperschaft geleistet wurde, die einem zumindest 15%igen-Steuersatz unterliegt. Bei vorsätzlicher Nichterfüllung droht eine Geldstrafe von bis zu 10% des zu meldenden Betrags.
Um die automatische Erfassung als Sonderausgabe in den Steuererklärungen bzw Arbeitneh-merveranlagungen zu erlangen, sind bis zum 29.2.2020 Zahlungen des Jahrs 2019 durch die Emp-fängerorganisation an das Finanzamt zu melden. Dies betrifft nur Organisationen mit fester örtlicher Einrichtung im Inland. Spender, die ihre Identifikationsdaten (Vorname und Zuname lt Melde-zettel und Geburtsdatum) bei der Einzahlung bekannt geben, stimmen grundsätzlich der Daten-übermittlung zu. Auf Basis dieser Identifikationsdaten muss dann von der Spendenorganisation das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK-SA) elektronisch übermittelt werden.
Einreichung der Jahreserklärungen 2019 für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe (Wiener U-Bahnsteuer).
Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstauto zur Verfügung gestellt und dessen Privatnutzung als Sachbezug versteuert, steht kein Pendlerpauschale zu.