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SPLITTER 2/2024: Herabsetzungsantrag für neue Mindest-KÖSt

Zuletzt aktualisiert: 16. April 2024

    In unserer Rubrik “Splitter“ informieren wir Sie über kleine wichtige Änderungen in diversen Rechtsgebieten: Fixverzinsung bei Mitarbeiterdarlehen, Anhebung der slowakischen Quellensteuer und die Mindestkörperschaftsteuervorauszahlung 2024

    Mit dem Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2023 wurde das Mindeststammkapital für eine GmbH auf € 10.000 herabgesetzt. Die daraus resultierende Mindestkörperschaftsteuer beträgt € 125 pro Kalendervierteljahr. Entgegen anderslautender Information noch Ende 2023 sieht das BMF keine gesetzliche Grundlage für eine amtswegige oder rückwirkende automatisierte Herabsetzung der VZ-Bescheide. Daher wurden die KÖSt-Vorauszahlungen basierend auf der alten Mindestkörperschaftsteuer vorgeschrieben.

    Für die Berücksichtigung der ab 2024 geltenden geringeren Mindest-KÖSt ist daher noch ein Herabsetzungsantrag bis 30.9.2024 zu stellen.

    SPLITTER 2/2024: Anhebung der Slowakischen Quellensteuer

    Zuletzt aktualisiert: 15. April 2024

    In unserer Rubrik “Splitter“ informieren wir Sie über kleine wichtige Änderungen in diversen Rechtsgebieten: Fixverzinsung bei Mitarbeiterdarlehen, Anhebung der slowakischen Quellensteuer und die Mindestkörperschaftsteuervorauszahlung 2024

    Die in Österreich und der Slowakei unterschiedliche Einordnung der steuerlichen Einkünfte einer slowakischen Kommanditgesellschaft (KS) – sogenannte „hybride Gesellschaftsform“ – führt dazu, dass Gewinnausschüttungen an eine österreichische natürliche Person als Kommanditist nicht dem progressiven Einkommensteuertarif in Österreich unterliegen.

    • Die KS wird in der Slowakei als Kapitalgesellschaft eingestuft, deren Gewinne mit 21% slowakische Körperschaftsteuer zu versteuern sind. Aus österreichischer Sicht stellt die KS eine Personengesellschaft und DBA-rechtlich eine Betriebstätte dar. Daher sind die Gewinne in der Slowakei zu versteuern. In Österreich sind diese Einkünfte des Kommanditisten unter Progressionsvorbehalt steuerfrei. 
    • Die slowakische Finanz belegt Ausschüttungen einer KS an nicht in der Slowakei ansässige natürliche Personen mit einer Quellensteuer, die seit 1.1.2024 auf 10% (bisher 7%) angehoben wurde. Mangels DBA-rechtlicher Vermeidung bzw Anrechnung wird diese zum Kostenfaktor.
    • Dennoch rechnet sich dieses Modell. Auf Gewinnausschüttungen einer slowakischen KS fallen nunmehr 28,9% (=21% slowakische KöSt und 10% slowakische Quellensteuer) an Steuerbelastung an. Im Vergleich zur Gesamtsteuerbelastung einer Ausschüttung durch eine als juristische Person eingestufte Gesellschaft 44,75% (=23% österreichische KöSt plus 27,5% Kapitalertragsteuer). Damit beträgt die Differenz 15,275 Prozentpunkte, was das KS-Modell weiterhin steuerlich attraktiv macht.

    Achtung: An die Qualifikation als Personengesellschaft bzw Betriebsstätte werden relativ strenge Anforderungen gestellt. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Steuerfreistellung mit Progressionsvorbehalt in Österreich zum Tragen kommen. Das gilt insbesondere für die Anforderung, dass nur aufgrund einer manifesten, operativen Tätigkeit in der Slowakei die Einkünfte der Betriebsstätte zurechenbar sind. Dies gelingt nur, wenn unter Weglassen des Mitnahmeeffekts der Steuerersparnis die Tätigkeit in der Slowakei plausible erscheint, also stichhaltige außersteuerliche Gründe vorliegen.

    SPLITTER 2/2024: Sachbezugsregelung zu Fixzinsdarlehen

    Zuletzt aktualisiert: 15. April 2024

    In unserer Rubrik “Splitter“ informieren wir Sie über kleine wichtige Änderungen in diversen Rechtsgebieten: Fixverzinsung bei Mitarbeiterdarlehen, Anhebung der slowakischen Quellensteuer und die Mindestkörperschaftsteuervorauszahlung 2024

    Aufgrund der rasant angestiegenen Zinsen wurde bereits am 20.12.2023 die Sachbezugswerteverordnung novelliert. Für Arbeitgeberdarlehen oder Gehaltsvorschüsse, welche einen fixen Sollzinssatz vereinbart haben (oder zinslos sind), gilt ab 1.1.2024 Folgendes:

    • Als Referenzzinssatz ist der von der Österreichischen Nationalbank für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages veröffentlichte „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über zehn Jahre“, der um 10% vermindert wird, anzusetzen.
    • Der ermittelte Referenzzinssatz ist für den gesamten Zeitraum des Darlehens maßgeblich.
    • Die Differenz zwischen dem Referenzzinssatz und dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz ist als Zinsvorteil aus dem Arbeitsverhältnis als Sachbezug anzusetzen.
    • Wenn das Datum des Abschlusses des Darlehensvertrags nicht verfügbar oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann, kann das Datum der Anlage des Darlehenskontos als Ausgangspunkt für die Ermittlung des Referenzzinssatzes herangezogen werden.
    • Sollte der Zinssatz für die Berechnung des Sachbezugs im Zeitpunkt der Abrechnung noch nicht endgültig vorliegen, kann ersatzweise der zuletzt veröffentlichte Zinssatz verwendet werden. Sobald der Zinssatz des Abschlussmonats vorliegt, muss der Sachbezug berichtigt werden.
    • Bei Kreditaufstockungen ist der Monat für die Aufstockungsvereinbarung maßgeblich für den Referenzzinssatz des Aufstockungsbetrags. Der ursprüngliche Darlehensbetrag bleibt beim alten Referenzzinssatz.
    • Die Rechtslage ab 1.1.2024 gilt nur für Darlehensverträge, die nach dem 1.1.2003 abgeschlossen wurden.

    TIPP: Diese Änderung der Verordnung hat zu Gunsten der Arbeitnehmer zur Folge, dass in der Vergangenheit während der Niedrigzinsphase zu einem Fixzinssatz oder zinslos gewährte Arbeitgeberdarlehen jetzt trotz Beibehaltung der günstigen Konditionen zu einem niedrigen Sachbezug führen.

    UPDATE FRÜHJAHRSLEGISTIK 2024

    Zuletzt aktualisiert: 15. April 2024

    Seit Wochen medial viel diskutiert wurden die Änderungen der bis Anfang April 2024 beschlossenen Regelungen über einen Investitionszuschuss bei umsatzsteuerbefreiten Photovoltaikanlagen, Kirchenbeitragserhöhung und über das Konjunkturpaket „Wohnbau und Bauoffensive“.

    Investitionszuschuss bei umsatzsteuerbefreiten Photovoltaikanlagen

    Für umsatzsteuerbefreite Photovoltaikanlagen kann grundsätzlich kein Investitionszuschuss beantragt werden. Dies führt dazu, dass vorsteuerabzugsberechtigte Betriebe für den Ankauf einer umsatzsteuerbefreiten Photovoltaikanlage keinen Investitionszuschuss erhalten, obwohl diese Betriebe von der Umsatzsteuerbefreiung nicht profitieren. Aus diesem Grund wird eine Anpassung im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz vorgesehen, sodass vorsteuerabzugsberechtige Betriebe in diesem Fall einen Investitionszuschuss beantragen können.

    Kirchenbeitrag wird auf € 600 erhöht

    „Kirchen und Religionsgemeinschaften tragen – gerade in Krisenzeiten – bedeutend zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zum sozialen Miteinander bei.“ Aus diesem Grund wurde vom Gesetzgeber die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags als Sonderausgabe von derzeit maximal € 400 auf € 600 erhöht. Die erhöhte Absetzbarkeitsgrenze gilt erstmals für die Veranlagung 2024.

    Freigrenze für Sonderzahlungen erhöht

    Durch das nun alljährlich zu erlassende Progressionsabgeltungsgesetz wurde die kalte Progression für das Jahr 2024 im Einkommensteuertarif berücksichtigt. Nicht erhöht wurde die Freigrenze bei der Besteuerung von sonstigen Bezügen (zB Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Mit Beschluss vom 14.3.2024 wurde diese Freigrenze von derzeit € 2.100 auf € 2.447 erhöht. Liegt das Jahressechstel unter dieser Freigrenze (Bagatellregelung), so unterbleibt eine Versteuerung der sonstigen Bezüge zur Gänze.

    Die damit zusammenhängende Einschleifregelung der Freigrenze wurde von € 2.000 auf € 2.330 angehoben. Liegt das Jahressechstel über der Freigrenze und bis zu € 25.000, so darf die Steuer maximal 30% der um € 2.330 (bisher € 2.000) reduzierten Bemessungsgrundlage betragen.

    Diese höheren Freigrenzen gelten bereits für die Veranlagung des Kalenderjahrs 2024. Wurden diese bei der Lohnverrechnung noch nicht berücksichtigt, so hat der Dienstgeber eine Aufrollung bis zum 30.6.2024 durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.

    Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive“

    Aufgrund der hohen Inflation und der hohen Zinsen wird ein Konjunkturrückgang der Baubranche prognostiziert. Um diesen Konjunktureinbruch abzufangen, wurde mit Ministerratsbeschluss vom 28.2.2024 ein Paket geschnürt, welches diverse steuerliche Erleichterungen und Fördermaßnahmen beinhaltet. Mit 20.3.2024 wurden erste Teile dieses Konjunkturpakets im Nationalrat verabschiedet, weitere Teile folgten am . Nachfolgend möchten wir Ihnen einzelne Punkte dieses Konjunkturpakets darstellen:

    • Befristete erhöhte Absetzung für die Abschreibung bei Wohngebäuden:
      Seit dem Veranlagungsjahr 2020 gibt es für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt wurden, die Möglichkeit einer beschleunigten Abschreibung. Diese beschleunigte Abschreibung führt zu einer Verdreifachung des normalen Abschreibungssatzes bei Wohngebäuden (1,5%) im ersten Jahr der Anschaffung (4,5%) sowie zu einer Verdoppelung im Folgejahr (3%).
      Diese Begünstigung wird nun befristet und nur für die Herstellung neuer Wohngebäude ausgebaut. Bei Wohngebäuden, welche nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2027 fertiggestellt werden, besteht die Möglichkeit für die ersten drei Jahre die dreifache AfA (4,5%) geltend zu machen. Zusätzlich dazu gilt für das Jahr der Fertigstellung, unabhängig vom Fertigstellungszeitpunkt, die Regelung der Halbjahresabschreibung nicht, sodass im Fertigstellungsjahr immer eine Ganzjahresabschreibung geltend gemacht werden kann.
      Diese Erleichterung gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ entsprechen.
    • Verbesserte Abschreibungsmöglichkeit bei klimafreundlichen Herstellungsmaßnahmen:
      Herstellungsmaßnahmen eines Wohngebäudes sind grundsätzlich auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes abzuschreiben. Bestimmte Herstellungsmaßnahmen sind jedoch beschleunigt auf 15 Jahre abzusetzen. Diese beschleunigte Abschreibung von Herstellungsmaßnahmen wird auf solche Maßnahmen erweitert, für welche eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltfördergesetzes ausbezahlt wird. Wird keine Förderung für die durchgeführten Herstellungsmaßnahmen ausbezahlt, aber kann plausibel dargelegt werden, dass für diese Herstellungsmaßnahmen die Fördervoraussetzungen vorgelegen haben, so kann die beschleunigte Abschreibung dennoch gewährt werden.
    • Ökozuschlag für Gebäude
      Seit der „ökosozialen Steuerreform“ gibt es für Privatpersonen die Möglichkeit, thermisch-energetische Gebäudeinvestitionen (zB Heizkesseltausch) unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend zu machen.
      Für genau diese Investitionen wurde ein Ökozuschlag in Höhe von 15% der Investitionskosten für Vermieter geschaffen. Begünstigte Investitionen sind zum Beispiel die Dämmung von Außenwänden, der Fenstertausch, die Umstellung auf eine Wärmepumpe oder die Herstellung eines Fernwärmeanschlusses mit dem Ziel, die Energie- und Wärmeeffizienz des Gebäudes zu verbessern. Folgende Eckpunkte sind dabei zu beachten:
      • 15% der Investitionskosten können als zusätzlicher fiktiver steuerlicher Aufwand (Betriebsausgabe oder Werbungskosten) geltend gemacht werden.
      • Der Zuschlag steht nur für zu Wohnzwecken vermietete Gebäude zu.
      • Bei betrieblichen Einkünften steht der Zuschlag nur für das Jahr 2024 und 2025
      • Bei außerbetrieblichen Einkünften steht der Ökozuschlag für die Aufwendungen zu, welche in den Kalenderjahren 2024 und 2025 Werden die Aufwendungen verteilt berücksichtigt, kann der Zuschlag entweder zur Gänze sofort oder entsprechend der Verteilung berücksichtigt werden.
    • Abschaffung von Nebengebühren für das Eigenheim
      Um die Anschaffung eines Eigenheims wieder leistbarer zu machen, hat die Bundesregierung gewisse Gebühren unter speziellen Voraussetzungen temporär ausgesetzt. Dabei geht es um die Eintragungsgebühr des Eigentums im Grundbuch sowie damit im Zusammenhang stehende Eintragungen von Pfandrechten. Die Voraussetzungen dafür sind wie folgt:
      • Das Gebäude auf der Liegenschaft wird zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des einzutragenden Eigentümers
      • Die Befreiung des einzutragenden Pfandrechts steht nur zu, wenn das Darlehen zu mehr als 90% für den Erwerb, die Errichtung oder Sanierung eines begünstigten Eigenheims verwendet wird.
      • Das Rechtsgeschäft muss nach dem 31.3.2024 abgeschlossen sein und der Antrag auf Eintragung muss im Zeitraum vom7.2024 bis zum 30.6.2026 gestellt werden.
      • Im Grundbuchsantrag muss diese Befreiung beantragt werden.
      • Die Befreiung besteht bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 500.000. Bei einer Bemessungsgrundlage zwischen € 1 und € 1.999.999 ist die Gebühr nur für den € 500.000 überschießenden Teil zu entrichten. Ab einer Bemessungsgrundlage von € 2.000.000 besteht keine Gebührenbefreiung. Die maximal mögliche Gebührenersparnis beträgt € 11.500. Das sind 1,1% für die Eintragung des Eigentumsrechts und 1,2% für das Pfandrecht von der Bemessungsgrundlage von € 500.000.

    Das „dringende Wohnbedürfnis“ wird mit der Vorlage der Bestätigung der Meldung als Hauptwohnsitz und durch den Nachweis der Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes nachgewiesen. Bei Ankauf eines neuen Gebäudes ist dieser Nachweis mit dem Grundbuchsantrag gleichzeitig einzubringen. Bei Sanierung bzw Herstellung eines Gebäudes sind diese Nachweise innerhalb von 3 Monaten nach der Übergabe oder Fertigstellung längstens binnen 5 Jahren beim Grundbuch nachzureichen.

    Achtung: Fällt innerhalb von 5 Jahren ab Bezugszeitpunkt, Übergabe oder Fertigstellung das Eigentumsrecht an der Immobilie oder das dringende Wohnbedürfnis weg, so müssen die Gebühren nachträglich entrichtet werden. Diese Änderung der Verhältnisse muss dem Grundbuchsgericht innerhalb von 6 Monaten angezeigt werden.

    • Förderdarlehen
      Die Bundesländer werden ermächtigt ein Darlehen über die Bundesfinanzierungsagentur für Zwecke der Wohnbauförderung im Volumen von € 500 Millionen aufzunehmen. Die Bundesländer dürfen damit Wohnbaudarlehen an natürliche Personen iHv maximal € 200.000 pro Person mit einer maximalen Verzinsung von 1,5% pa in den Jahren 2024 und 2025 vergeben. Die Förderlaufzeit (Darlehenslaufzeit) darf 30 Jahre nicht überschreiten und es müssen antispekulative Maßnahmen für mindestens 25 Jahre ab Abschluss des Fördervertrags enthalten sein.
    • Aufstockung des Wohnschirms
      Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für das Jahr 2024 weitere € 60 Millionen für Unterstützungsmaßnahmen wie zB Delogierungsprävention, Wohnungssicherung und Energieunterstützung zur Verfügung gestellt.
    • Verlängerung des Prognosezeitraums für Liebhaberei
      Im Zuge einer Liebhabereiüberprüfung von Vermietungen wird ein absehbarer Zeitraum von 20 (kleine Vermietung) bis 25 Jahren (große Vermietung) betrachtet. Um die negativen Entwicklungen der Immobilienbranche der letzten Jahre abzufedern, werden diese Zeiträume jeweils um 5 Jahre verlängert.
    • Neue Abgaben bzw Steuern der Bundesländer möglich [noch nicht beschlossen]
      Durch eine Kompetenzänderung im Volkswohnungswesen sollen die Bundesländer befähigt werden – im Bereich der Wohnraummobilisierung – neue Abgaben bzw Steuern zu erheben (zB Freizeitwohnungs-, Nebenwohnsitz- und Leerstandsabgabe).
    • Handwerkerbonus PLUS [noch nicht beschlossen]
      Ähnlich dem bereits bestehenden Reparaturbonus (www.reparaturbonus.at) sieht die Regierung den Handwerkerbonus PLUS vor, wobei bis zu 20% an Handwerksleistungen pro Jahr und Person gefördert werden. Förderbare Handwerksleistungen müssen im Zusammenhang mit Renovierungs-, Erhaltungs-, Modernisierungsmaßnahmen sowie Wohnraumschaffung von privatem Wohnraum stehen.
      Achtung: Der Handwerkerbonus wird nur einmal pro Person und pro Jahr zur Verfügung stehen.
    • Wohnraum-Bau-Offensive [noch nicht beschlossen]
      Der Bund plant den Ländern einen Zweckzuschuss in Höhe von einer Milliarde Euro zur Verfügung zu stellen. Dieser Zuschuss soll für leistbares Eigentum, leistbare Miete sowie für Sanierungen verwendet werden. Dabei sollen rund 10.000 neue Mietwohneinheiten sowie rund 10.000 leistbare Eigentumswohneinheiten geschaffen werden und rund 5.000 Wohneinheiten saniert werden. Der Zweckzuschuss wird für die Jahre 2024 bis 2026 im Verhältnis der Einwohnerzahl auf die Länder aufgeteilt und kann gemeinnützigen Wohnbauträgern sowie gewerblichen Bauträgern gewährt werden, wenn diese sich langfristig (50 Jahre) an günstige Mieten binden. Für Wohneinheiten, die mit Mitteln dieses Zweckzuschusses gefördert werden, wird die Spekulationsfrist von 15 Jahren auf 25 Jahre ausgedehnt.
    • Sonderprogramm Energieeffizienztopf des Umweltförderungsgesetzes [noch nicht beschlossen]
      Für die Jahre 2024 und 2025 sollen jeweils € 120 Millionen für die thermisch-energetische Sanierung von Wohngebäuden für Vermieterinnen und Vermieter mit Miete nach dem Kostendeckungsprinzip zur Verfügung gestellt werden.
    1. ARBEITNEHMERVERANLAGUNG 2023
    2. TERMINE FEBRUAR UND MÄRZ 2024

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