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BUDGETSANIERUNG

Zuletzt aktualisiert: 10. April 2025

Mit Gesetzesvorhaben wie dem Budgetsanierungsmassnahmengesetz und dem Mittelstandspaket werden erste konkrete steuerliche Maßnahmen des Regierungsprogramms umgesetzt.

1.1       BUDGETSANIERUNGSMASSNAHMENGESETZ 2025

Bereits vier Tage nach Angelobung der neuen Bundesregierung wurden am 7. März 2025 das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 und das 4. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz verabschiedet. Beide Gesetze wurden im Nationalrat ohne Begutachtungsfrist beschlossen. Da einige Änderungen bereits ab April 2025 in Kraft getreten sind, möchten wir Sie über wichtige steuerliche Änderungen informieren.

Verlängerung des Spitzensteuersatzes

Der Spitzensteuersatz in Höhe von 55 % war grundsätzlich bis zum Jahr 2025 befristet. Dieser Spitzensteuersatz wird nun bis ins Jahr 2029 verlängert.

Abschaffung der Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikmodule

Die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb, die Einfuhr sowie die Installation von Photovoltaikmodulen waren bis zum 1. Jänner 2026 von der Umsatzsteuer befreit. Durch die Gesetzesänderung wird diese Umsatzsteuerbefreiung mit 1.4.2025 aufgehoben. Wurden Verträge für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren oder Installationen von Photovoltaikmodulen vor dem 7. März 2025 abgeschlossen, diese aber noch nicht ausgeführt, so bleibt die Befreiung für diese Verträge noch bis zum 31.12.2025 aufrecht.

Motorbezogene Versicherungssteuer bei Elektrofahrzeugen

Fahrzeuge mit Elektroantrieb (=CO2-Emissionswert von 0 g/km) waren bislang von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Diese Befreiung wird nun derart eingeschränkt, dass nur noch Kleinkrafträder mit Elektroantrieb bis zu 4 kW umfasst sind.

Die motorbezogene Versicherungssteuer wird beim Verbrennungsmotor aus einer Kombination von Hubraum, kW und CO2-Emissionswert berechnet. Da Elektromotoren einen CO2-Emissionswert von Null und auch keinen Hubraum haben, wurde für KFZ mit reinem Elektromotor eine neue Berechnungsmethodik festgelegt.

Bei Krafträdern mit rein elektrischem Antrieb von mehr als 4 kW wird die Versicherungssteuer mit € 0,5 je Kilowatt (lt. Zulassungsschein) der um 5 Kilowatt verringerten Leistung, mindestens jedoch 4 kW, pro Monat angesetzt.

Bei PKW mit höchstzulässigem Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen wird die Versicherungssteuer mit € 0,25 bis € 0,45 je Kilowatt (lt. Zulassungsschein) der um 45 Kilowatt verringerten Dauerleistung, mindestens jedoch 10 kW, pro Monat angesetzt. Zusätzlich dazu werden € 0,015 bis € 0,045 je Kilogramm Eigengewicht des um 900 Kilogramm verringerten Eigengewichts, mindestens jedoch 200 Kilogramm, angesetzt.

In der nachstehenden Tabelle finden Sie die exakten Werte für die Berechnung der Versicherungssteuer:

Kilowatt

Preis / kW

Kilogramm

Preis / kg

für die ersten 35

€ 0,25

für die ersten 500

€ 0,015

für die nächsten 25

€ 0,35

für die nächsten 700

€ 0,030

darüber hinaus

€ 0,45

darüber hinaus

€ 0,045

Beispiel: PKW: Tesla Model 3, BJ/EZ 2020, Dauerleistung lt Zulassung: 88 kW, Eigengewicht: 1.645 kg

Versicherungssteuer nach kW:

88 kW – 45 kW =

43 kW

 

35 kW x € 0,25 =

€ 8,75

 

8 kW x € 0,35 =

€ 2,80

 

Summe

€ 11,55

Versicherungssteuer nach Eigengewicht:

1645 kg – 900 kg =

745 kg

 

500 kg x € 0,015 =

€ 7,50

 

245 kg x € 0,030 =

€ 7,35

 

Summe

€ 14,85

Versicherungssteuer gesamt pro Monat

 

€ 26,40

Versicherungssteuer gesamt pro Jahr

 

€ 316,80

Ebenfalls wurde der Steuersatz für extern aufladbare Hybridelektroantriebe (Plug-In-Hybride) angepasst.

Die neuen Berechnungsmodelle treten mit 1.4.2025 in Kraft und gelten für Versicherungszeiträume nach dem Inkrafttreten. Wurden z.B. Versicherungsentgelte bereits zu Jahresbeginn für das gesamte Kalenderjahr vorausbezahlt, so wird der Versicherer die motorbezogene Versicherungssteuer für Versicherungszeiträume nach dem 31.3.2025 nachverrechnen, da diese mit 15.11.2025 für den Versicherer fällig wird.

Hinweis: Die Einbeziehung der mit reinem Elektromotor betriebenen KFZ und Hybridfahrzeugen in die motorbezogene Versicherungssteuer gilt auch für bereits zum Verkehr zugelassene E-Fahrzeuge.

Abschaffung der Bildungskarenz

Sowohl das Bildungsteilzeitgeld als auch das Weiterbildungsgeld werden mit 31.3.2025 abgeschafft. Für Personen, deren Bezug von Weiterbildungs- oder Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31.3.2025 begonnen hat, gilt die Vereinbarung für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Das gilt auch für Personen, die die Bildungskarenz bzw. -teilzeit nachweislich bis 28.2.2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31.5.2025 beginnt.

Vorläufige Mietpreisbremse

Die jährliche Valorisierung für Mieten in Altbau-, Gemeinde- und Genossenschaftswohnungen wurde für das Jahr 2025 eingefroren. Die nächste Valorisierung erfolgt erst wieder im Jahr 2026.

Sonstige Änderungen ab 1.4.2025

Mit 1.4.2025 steigt die Rechtsgeschäftsgebühr für Wetteinsätze von 2 % auf 5 %. Des Weiteren wird die Tabaksteuer ab dem 1.4.2025 für Zigaretten und für Tabak zum Erhitzen deutlich erhöht. Darüber hinaus wurde der Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) und Energiekrisenbeitrag für fossile Energieträger (EKB- F) erhöht. Die Maßnahme des EKB-S gilt bis zum 1.4.2030 und die Maßnahme des EKB- F bis 31.12.2029. Auch wurde die Stabilitätsabgabe (ursprünglich „Bankenabgabe“) deutlich erhöht. Zusätzlich zu dieser Erhöhung der Abgabe sind für die Jahre 2025 und 2026 Sonderzahlungen dieser Abgabe vorgesehen.

1.2       Ministerrat beschließt „Mittelstandspaket“

Aufgrund der wirtschaftlich herausfordernden Zeiten für KMU, welche das Rückgrat der österreichischen Wirtschaft bilden, beschloss am 12.3.2025 der Ministerrat das sogenannte „Mittelstandspaket“. Die endgültige Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Dieses Paket umfasst folgende konkrete Maßnahmen:

Erhöhung der Basispauschalierung in zwei Schritten:

Für das Jahr 2025 soll die Umsatzgrenze der Basispauschalierung auf € 320.000 erhöht werden. Zusätzlich soll der Durchschnittssatz von 12 % auf 13,5 % erhöht.

Ab dem Jahr 2026 soll die Umsatzgrenze € 420.000 und der Durchschnittssatz 15 % betragen.

Abschaffung der Belegausdruckpflicht: Für Rechnungen mit einem Bruttobetrag von bis zu € 35 soll die Belegausdruckspflicht entfallen. Es muss allerdings weiterhin – im Zeichen der Betrugsbekämpfung  – sichergestellt sein, dass alle Umsätze lückenlos in den Registrierkassen erfasst werden.

NoVA-Befreiung für leichte Nutzfahrzeuge: Fahrzeuge der Klasse N1 sollen ab 1.7.2025 von der NoVA befreit sein.

ARBEITNEHMERVERANLAGUNG 2024

Zuletzt aktualisiert: 10. April 2025

Veranlagung bedeutet, dass das Finanzamt einen Steuerbescheid erlässt, in welchem das Einkommen eines abgelaufenen Jahres erfasst und die darauf entfallende Einkommensteuer berechnet wird. Auch für lohnsteuerpflichtige Einkünfte kann es (nach Ablauf des Kalenderjahres) zu einer „Veranlagung“ kommen. Dabei wird die sich aufgrund des gesamten Einkommens des abgelaufenen Jahres ergebende Einkommensteuer berechnet und der im abgelaufenen Jahr vom Arbeitgeber einbehaltenen Lohnsteuer gegenübergestellt. Dadurch ergibt sich für den Arbeitnehmer zumeist eine Gutschrift. Zur Gutschrift kommt es, wenn Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Absetzbeträge, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, im Rahmen der Veranlagung abgezogen werden. Gutschriften ergeben sich i.d.R. auch, wenn die monatlichen Bezüge des Arbeitnehmers unterschiedlich hoch waren oder wenn der Arbeitnehmer nur während eines Teiles des Jahres Einkünfte bezogen hat oder wenn er während des Jahres den Arbeitgeber gewechselt hat. Nachzahlungen können sich insbesondere dann ergeben, wenn zeitweise gleichzeitig von zwei oder mehreren Arbeitgebern lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden.

Bei Einkünften, die der Lohnsteuer unterliegen, gibt es drei Formen der Veranlagung: die antragslose Veranlagung, die Antragsveranlagung und die Pflichtveranlagung.

1.1        Antragslose Arbeitnehmerveranlagung

Stellt der Arbeitnehmer keinen Antrag auf Veranlagung für das Jahr 2024 (und liegen nicht die Voraussetzungen einer Pflichtveranlagung vor), führt das Finanzamt die so genannte „antragslose Arbeitnehmerveranlagung“ für das Jahr 2024 durch, wenn

  • der Arbeitnehmer im Jahr 2024 keine anderen Einkünfte als lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen hat und
  • bis zum 30. Juni kein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung gestellt worden ist und
  • die Veranlagung zu einer Steuergutschrift führt und
  • nach der Aktenlage keine höhere Steuergutschrift zusteht, als sich das aus den bereits dem Finanzamt vorliegenden Daten (insbesondere aus den Lohnzetteln, den Spendenbestätigungen, etc.) ergibt.

Bei der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung kann das Finanzamt nur jene Informationen berücksichtigen, die ihm bereits eingemeldet wurden (z.B. die Lohnzettel und die dem Finanzamt elektronisch übermittelten Bestätigungen über Spenden an begünstigte Vereine und über Kirchenbeiträge).

Ergibt sich bei der Veranlagung eine Steuergutschrift von zumindest fünf Euro, wird diese automatisch auf das Konto des Arbeitnehmers überwiesen, sofern es der Finanzverwaltung bekannt ist.

Ist der Arbeitnehmer mit dem Ergebnis einer antragslosen Veranlagung nicht zufrieden (z.B. weil er noch Abzugsposten geltend machen will), kann er innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des betroffenen Steuerjahres eine Steuererklärung einreichen. Damit fällt der bisher ergangene Bescheid automatisch weg und es wird eine Antragsveranlagung durchgeführt.

Wurde bis zum Ablauf des zweitfolgenden Kalenderjahres keine Abgabenerklärung abgegeben, muss das Finanzamt jedenfalls eine antragslose Veranlagung durchführen, wenn diese zu einer Gutschrift führt.

1.2        Antragsveranlagung (freiwillig)

Bis zum Ablauf von fünf Jahren kann der Arbeitnehmer einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung stellen, für das Jahr 2024 somit bis Ende 2029. In der Erklärung für die Arbeitnehmerveranlagung kann der Steuerpflichtige steuerliche Abzugsposten, die bisher nicht berücksichtigt wurden, geltend machen. Das sind Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und diverse Absetzbeträge (siehe unten).

Der Antrag kann entweder digital über FinanzOnline oder schriftlich (mit dem Formular L 1 und zusätzlichen Formularen, insbesondere für außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben, Absetzbeträge und den Familienbonus Plus) eingereicht werden.

Sollte die Antragsveranlagung ausnahmsweise zu einer Steuernachzahlung führen, dann kann der Antrag (mittels Einbringung einer Beschwerde) zurückgezogen und damit die Nachzahlung vermieden werden.

TIPP: Vor der endgültigen Einreichung der Steuererklärungen zur Antragsveranlagung via FinanzOnline empfiehlt es sich, dort eine Vorabberechnung durchzuführen. Sollte diese zu einer Nachzahlung führen, so kann von der freiwilligen Einreichung abgesehen werden, was eine Beschwerdeerhebung erspart.

1.3        Pflichtveranlagung

Eine zwingend vorzunehmende Arbeitnehmerveranlagung (Pflichtveranlagung) sieht das Gesetz insbesondere vor, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

  • Neben den lohnsteuerpflichtigen Einkünften wurden andere Einkünfte (z.B. aus Vermietung) bezogen, die € 730 übersteigen. (Bei der Veranlagung ist dann von diesen anderen Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag von € 730 abzuziehen, der sich allerdings um jenen Betrag bis auf Null vermindert, mit welchem die anderen Einkünfte die Höhe von € 730 übersteigen.)
  • Es wurden zumindest zeitweise gleichzeitig von zwei oder mehreren Arbeitgebern lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen.
  • Es wurde Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung bezogen.
  • Bei der laufenden Lohnsteuerberechnung wurde ein Freibetragsbescheid berücksichtigt.
  • Bei der laufenden Lohnverrechnung wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag, der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag oder der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag gewährt, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen. Gleiches gilt für den Freibetrag wegen einer Behinderung.
  • Es wurde zu Unrecht ein zu hohes Pendlerpauschale berücksichtigt.
  • Ein Zuschuss des Arbeitgebers zur Kinderbetreuung wurde steuerfrei belassen, obwohl die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht vorlagen.
  • Es wurde zu Unrecht ein Familienbonus Plus gewährt.
  • Es wurde ein zu hohes Homeoffice-Pauschale steuerfrei behandelt.
  • Es wurden Mitarbeitergewinnbeteiligungen steuerfrei gewährt, die den Jahresbetrag von € 3.000 übersteigen.
  • Die Zurverfügungstellung einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel (oder ein Kostenersatz hiefür) wurde steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht vorlagen.
  • Sportvereinigungen haben an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z.B. Masseure, Trainer) pauschale Reiseaufwandsentschädigungen steuerfrei ausbezahlt, obwohl die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht vorlagen.

NEU ab 2024:

  • Es wurden Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten gegenüber einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Vereinigung bzw einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft erzielt und diese im Ausmaß eines kleinen oder großen Freiwilligenpauschales steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nicht vorlagen.
  • Ein Bezug aus einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung wurde nicht oder zu gering besteuert 

Liegt ein Fall der Pflichtveranlagung vor, muss der Arbeitnehmer eine Steuererklärung (zur Arbeitnehmerveranlagung) einreichen, wenn das Gesamteinkommen für 2024 mehr als € 13.981 beträgt.

HINWEIS: Die Steuererklärung 2024 muss entweder bis Ende Juni 2025 elektronisch (über FinanzOnline) eingereicht werden oder bereits bis Ende April 2025 schriftlich.

Für die Pflichtveranlagung wegen gleichzeitiger nichtselbständiger Einkünfte von mehreren Arbeitgebern oder wegen des Wegfalls des Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrages muss die Steuererklärung erst bis Ende September 2025 abgegeben werden.

1.4        Welche Ausgaben können abgezogen werden?

Bei der Antragsveranlagung und der Pflichtveranlagung können Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

WERBUNGKOSTEN sind alle mit dem Beruf zusammenhängende Aufwendungen.

Das sind zum Beispiel:

  • Kosten für typische Arbeitskleidung (z.B. Arbeitsmantel, Monteuranzug, Stützschuhe und Stützstrümpfe bei stehenden Berufen).
  • Kosten für Fortbildung sowie Fachliteratur, auch Kosten eines Studiums.
  • Sprachkurse, wenn die Fremdsprache im Beruf benötigt wird.
  • Kosten einer Umschulung in einen anderen Beruf.
  • Kosten für Notebook und Zubehör (Drucker etc.), soweit eine berufliche Verwendung vorliegt. Ohne besonderen Nachweis wird eine private Nutzung von 40% angenommen. Die Anschaffungskosten des Computers sind über die AfA auf drei Jahre abzusetzen.
  • Kosten für ein Handy oder einen Internetanschlusses sind entsprechend der beruflichen Nutzung absetzbar.
  • Beruflich veranlasste Fahrten (aber nicht Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) mit einem privaten Fahrrad können durch ein Kilometergeld von € 0,38 pro Kilometer berücksichtigt werden (maximal für 1.500 Kilometer jährlich). Ab 2025 beträgt das Kilometergeld € 0,50 pro Kilometer und kann maximal für 3.000 Fahrrad-Kilometer berücksichtigt werden.
  • Wird der private Pkw für Dienstfahrten verwendet, beträgt im Jahr 2024 das Kilometergeld € 0,42. Ereignet sich auf einer beruflichen Fahrt ein (unverschuldeter) Unfall, stellen vom Arbeitnehmer getragene Kosten Werbungskosten dar.
  • Homeoffice-Pauschale (ab 2025: Telearbeitspauschale): Der Arbeitgeber kann bis zu € 3 pro Homeoffice-Tag als Homeoffice-Pauschale steuerfrei auszahlen (maximal für 100 Tage pro Jahr). Zahlt der Arbeitgeber kein Homeoffice-Pauschale oder weniger als € 3 pro Homeoffice-Tag, wird die Differenz bei der Arbeitnehmerveranlagung als Teil der Werbungskosten berücksichtigt. Dies erfolgt automatisch, weil der Arbeitgeber die Homeoffice-Tage im Lohnzettel einzutragen hat. Eine eigenständige Nachmeldung ist nicht möglich.
  • Wird ein Homeoffice-Pauschale gewährt, können Ausgaben für digitale Arbeitsmittel (Computer, Drucker, Router, etc.) nur gekürzt um dieses vom Arbeitgeber steuerfrei ausbezahltes Pauschale geltend gemacht werden.
  • Arbeitnehmer, die an mindestens 26 Tagen im Homeoffice gearbeitet haben (und kein Arbeitszimmer absetzen), können auch Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu € 300 pro Jahr als Werbungskosten geltend machen.
  • Kosten für ein eigenes steuerliches Arbeitszimmer samt beruflicher Einrichtung (AfA, anteilige Miete, Betriebskosten) können dann geltend gemacht werden (etwa bei Heimarbeitern oder Heimbuchhaltern), wenn das Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung ausschließlich für den Beruf verwendet wird, den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet und nicht ohnedies beim Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
  • Reisekosten für beruflich veranlasste Reisen. Verwendet der Arbeitnehmer dafür sein privat finanziertes Öffi-Ticket (Klimaticket), so kann er für die beruflichen Fahrten die fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel geltend machen.
  • Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann ab einer Strecke von 20 km (falls das öffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, bereits ab einer Strecke von 2 km) das Pendlerpauschale angesetzt werden. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten eines Öffi-Tickets (Wochen-, Monats- oder Jahreskarte), wird das absetzbare Pendlerpauschale um den Betrag dieser Kostenübernahme gekürzt.
  • Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten: Ist der Beschäftigungsort vom Familienwohnsitz zu weit entfernt, um täglich nach Hause fahren zu können (insbesondere bei einer Entfernung von über 80 km), und wird daher eine Zweitwohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes benötigt, sind die Kosten dieser Zweiwohnung absetzbar. Weiters können in diesem Fall Kosten für die Fahrten zwischen dem Zweitwohnsitz und dem Familienwohnsitz bis zu € 306 pro Monat abgesetzt werden.

SONDERAUSGABEN sind im Gesetz einzeln aufgezählte Ausgaben des Privatbereichs. Dazu gehören insbesondere Kirchenbeiträge bis € 600, Steuerberatungskosten, Spenden an spendenbegünstigte Einrichtungen (gemeinnützige und mildtätige Einrichtungen auf einer vom BMF veröffentlichten Liste der begünstigten Spendenempfänger) oder an freiwillige Feuerwehren sowie Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten.

Kirchenbeiträge an inländische Kirchen und Spenden an inländische Spendenempfänger sowie Zahlungen zur freiwilligen Weiterversicherung werden der Finanzverwaltung i.d.R. direkt elektronisch übermittelt, sodass sie nicht in der Steuererklärung angeführt werden müssen.

Seit 2022 können Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden pauschal als Sonderausgaben abgesetzt werden (z.B. Dämmung von Außenwänden oder Decken, Austausch von Fenstern). Gleiches gilt für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem (z.B. Umstellung von Öl- oder Kohleheizung oder Nachtspeicherofen auf Fernwärme oder Holzzentralheizung oder Wärmepumpe). Voraussetzung ist, dass hierfür eine Bundesförderung nach dem 30.6.2022 ausbezahlt worden ist und hierüber eine Datenübermittlung von der Kommunalkredit Public Consulting an die Finanzverwaltung erfolgt ist.

Die Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung müssen (nach Abzug der Förderung) den Betrag von € 4.000 übersteigen, jene für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems den Betrag von € 2.000. Im Kalenderjahr der Auszahlung der Förderung und in den folgenden vier Kalenderjahren wird dann jeweils automatisch bei der Veranlagung ein Pauschalbetrag von € 800 bzw € 400 als Sonderausgabe vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.

AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN sind zwangsläufige Ausgaben, die sich aus dem Privatbereich des Steuerpflichtigen ergeben (z.B. eigene Krankheitskosten, ärztlich verordnete Kurkosten, Hörgerät, Zahnersatz, Kosten einer Diätverpflegung, Katastrophenschäden, etc.).

  • Grundsätzlich sind außergewöhnliche Belastungen um einen Selbstbehalt (= Prozentsatz des Einkommens) zu kürzen, bevor sie steuerlich berücksichtigt werden.
  • Fallen beim (Ehe)Partner zwangsläufige Krankheitskosten an, durch die sein steuerliches Existenzminimum von € 12.816 unterschritten würde, kann der andere (Ehe)Partner die Kosten tragen und absetzen.
  • Kinderbetreuungskosten, Kosten für einen Kindergarten, ein Internat oder eine Haushaltshilfe stellen eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn sie auf Grund der Berufstätigkeit eines alleinerziehenden Elternteils erforderlich sind.
  • Kosten für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (außerhalb des Wohnortes) werden mit Pauschalbeträgen berücksichtigt.
  • Aufwendungen aufgrund einer Behinderung (eigene Behinderung, Behinderung eines Kindes oder gegebenenfalls eines (Ehe)Partners) werden ab einer Erwerbsminderung von 25 % ohne Abzug eines Selbstbehalts als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Dabei können zusätzlich zu den Pauschalbeträgen die tatsächlichen Kosten für die erforderlichen Hilfsmittel (z.B. rollstuhlgerechte Adaptierung der Wohnung) und Heilbehandlungen abziehbar sein.
  • Aufwendungen für ein Pflegeheim (Pflegestation eines Seniorenheims) gelten als außergewöhnliche Belastung, wenn Pflegebedürftigkeit gegeben ist, was jedenfalls ab der Pflegestufe 1 ohne weitere Prüfung angenommen wird. In gleicher Weise sind auch die Kosten der Pflegebetreuung zu Hause absetzbar. Im Falle einer Behinderung von mindestens 25 % (was z.B. bei der Gewährung von Pflegegeld angenommen wird) werden die Aufwendungen des Pflegebedürftigen nicht um den Selbstbehalt gekürzt.
  • Aufwendungen wegen Katastrophenschäden werden ohne Selbstbehalt berücksichtigt.

1.5        Absetzbeträge

Bei der Veranlagung können auch bislang noch nicht berücksichtigte Absetzbeträge von der Steuer abgezogen werden, insbesondere Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, erhöhter Verkehrsabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag Pensionistenabsetzbetrag. Dazu kommen:

  • Der Familienbonus Plus für ein Kind, für welches Familienbeihilfe gewährt wird.
  • Arbeitnehmer mit einem Einkommen (im Jahr 2024) unter € 28.326 erhalten zum Verkehrsabsetzbetrag von € 463 (bzw. zum erhöhten Verkehrsabsetzbetrag von bis zu € 798 bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale und Einkommen unter € 15.030) einen Zuschlag von bis zu € 752. Dieser Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag ist nur im Rahmen der Veranlagung zu berücksichtigen.
  • Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht zu seinem Haushalt gehört, nachweislich den gesetzlichen Unterhalt leistet (z.B. nach einer Trennung der Eltern), steht bei der Veranlagung für 2024 ein Unterhaltsabsetzbetrag von € 35, für das zweite Kind € 52 und für jedes weitere Kind € 69 pro Monat zu. Die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages erfolgt nur im Veranlagungs­verfahren. Steht der Unterhaltsabsetzbetrag zu, kann der Unterhaltspflichtige auch einen Familienbonus Plus geltend machen.
  • Mehrkindzuschlag: Bezieher von Familienbeihilfe für mindestens drei Kinder haben bei einem Familieneinkommen, das € 55.000 nicht übersteigt, Anspruch auf diesen Zuschlag (zur Familienbeihilfe) in Höhe von € 23,30 pro Kind und Monat (für das dritte und jedes weitere Kind). Der Mehrkindzuschlag ist für jedes Kalenderjahr gesondert im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen und wird höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. 

1.6        Negativsteuer bei der Veranlagung von niedrigem Einkommen

Ist das Einkommen so niedrig, dass sich eine Einkommensteuer von (beinahe) Null ergibt, kann die Veranlagung (zusätzlich zur Rückzahlung der einbehaltenen Lohnsteuer) zu Gutschriften führen:

  • Insoweit sich durch den Abzug der Steuerabsetzbeträge von der Tarif-Einkommensteuer ein Betrag unter Null errechnet, wird ein Betrag in Höhe des zustehenden Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages (für 2024: € 572 für 1 Kind) als Gutschrift
  • SV-Rückerstattung: Ergibt sich bei Arbeitnehmern oder Pensionisten durch den Abzug der Steuerabsetzbeträge von der Tarif-Einkommensteuer ein Betrag unter Null, werden bestimmte Prozent­-sätze der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge bei der Veranlagung als Gutschrift zurückerstattet (maximal € 752).
  • Kindermehrbetrag: Alleinverdienenden oder alleinerziehenden Steuerpflichtigen mit niedrigem Einkommen, die Kinderbetreuungsgeld/ Wochengeld/ Pflegekarenzgeld bezogen haben oder zumindest 30 Tage berufstätig waren, steht im Rahmen der Veranlagung die Auszahlung eines Kindermehrbetrages von bis zu € 700 pro Kind als Gutschrift Da sich Kindermehrbetrag und der Familienbonus Plus nicht gegenseitig ausschließen, ist es zulässig, dass ein alleinerziehender Elternteil den Kindermehrbetrag erhält und der unterhaltszahlende andere Elternteil den Familienbonus Plus für dasselbe Kind beantragt.

 

SENKUNG DER ZINSSÄTZE

Zuletzt aktualisiert: 27. Oktober 2024

Die EZB hat den Leitzins zunächst am 6. Juni 2024 um 0,25%-Punkte und am 12. September 2024 um 0,60%-Punkte gesenkt. Da Veränderungen von insgesamt weniger als 0,5%-Punkte seit der letzten Änderung des Basiszinssatzes ohne Auswirkung bleiben, wurde mit Wirkung ab 18.9.2024 der Basiszinssatz um 0,85%-Punkte von 3,88% auf 3,03% gesenkt.

Damit ergeben sich ab 18.9.2024 folgende effektive Zinssätze in der BAO und im COFAG-NoAG:

Wirksam
keit ab

Basis
zinssatz

Stundungs
zinsen

Aussetzungs
zinsen

Anspruchs
zinsen

Beschwer
dezinsen

Umsatz
steuer
zinsen

Rücker
stattungs
zinsen

Beihilfen
rücker
stattungs
zinsen

21.06.2023

3,38%

5,38%

5,38%

5,38%

5,38%

5,38%

 

 

20.09.2023

3,88%

5,88%

5,88%

5,88%

5,88%

5,88%

 

 

01.07.2024

3,88%

8,38%

5,88%

5,88%

5,88%

5,88%

 

 

01.08.2024

3,88%

8,38%

5,88%

5,88%

5,88%

5,88%

5,88%

4,88%

18.09.2024

3,03%

7,53%

5,03%

5,03%

5,03%

5,03%

5,03%

4,03%

DIE WICHTIGSTEN SV-WERTE FÜR 2025

Zuletzt aktualisiert: 27. Oktober 2024

Die voraussichtlichen Werte in der Sozialversicherung für 2025 liegen (vorbehaltlich der offiziellen Kund­mach­ung im BGBl) bereits vor. Hier der Ausblick auf die wichtigsten Werte:

2024 in €

2025 in €

Höchstbeitragsgrundlage

 

 

laufende Bezüge täglich

202,00

215,00

laufende Bezüge pm

6.060,00

6.450,00

Sonderzahlung pa

12.120,00

12.900,00

freie Dienstnehmer ohne SZ pm

7.070,00

7.525,00

Geringfügigkeitsgrenze pm

518,44

551,10

Grenzwert Dienstgeberabgabe (DGA), pm

777,66

826,65

  1. PROGRESSIONSABGELTUNGSGESETZ 2025
  2. Neue Adresse ab 04.11.2024

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