Die neue pauschale Gewinnermittlung kann von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern für Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder gewerblicher Tätigkeit in Anspruch genommen werden. Ausgenom-men sind aber Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände.
Voraussetzung ist, dass die Umsätze eines Kalenderjahres aus allen Betrieben zusammen nicht mehr als € 35.000 betragen. Umsätze aus Entnahmen bleiben unberücksichtigt. Wenn die Umsät-ze eines Jahres nicht mehr als € 40.000 betragen, kann die Pauschalierung trotzdem angewandt werden, wenn der Umsatz im Vorjahr die Grenze von € 35.000 nicht überschritten hat.
Diese Kleinunternehmer können die Betriebsausgaben pauschal mit 45 % bzw bei Dienstleis-tungsbetrieben mit 20% des Nettoumsatzes ansetzen. Bei gemischten Betrieben ist für die An-wendung des Pauschalsatzes die Tätigkeit maßgeblich, aus der der höhere Umsatz stammt. Dane-ben können nur mehr Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Der Gewinngrundfreibetrag steht ebenfalls zu.
Bei Mitunternehmerschaften sind die Umsätze der Mitunternehmerschaft maßgeblich. Die pauschale Gewinnermittlung kann nur einheitlich in Anspruch genommen werden. Keiner der Mitunter-nehmer darf außerhalb der Mitunternehmerschaft für einen anderen Betrieb oder für eine Beteili-gung an einer anderen Mitunternehmerschaft die Pauschalierung in Anspruch nehmen. Sonderbe-triebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben der einzelnen Mitunternehmer sind beim jeweiligen Mitunternehmer in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen.
Wird von der pauschalen Gewinnermittlung freiwillig auf eine andere Form der Gewinnermittlung übergegangen, kann erst nach Ablauf von drei Jahren die pauschale Gewinnermittlung wieder in Anspruch genommen werden