1.1    Anzeigen von Umgründungen verpflichtend via FinanzOnline

Bei Umgründungen, die ab dem 1.1.2024 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden, ist die Anzeige gemäß § 43 Abs 1 UmgrStG zwingend elektronisch über FinanzOnline durchzuführen. Dieses Formular ist über FinanzOnline unter „Weitere Services“, Unterpunkt „Anträge“ auffindbar. Die Anzeige hat innerhalb von 9 Monaten nach Ablauf des Umgründungsstichtags stattzufinden. Diese Pflicht trifft sowohl den Übertragenden als auch den Übernehmenden.

Hat der Anzeigepflichtige zum Zeitpunkt des Umgründungsbeschlusses oder der Unterfertigung der Verträge keine inländische Steuernummer, so kann diese Meldung ausnahmsweise in Papierform erfolgen. Da jede Umgründungspartei gesondert zur Anzeige verpflichtet ist, kann zur Vereinfachung eine kombinierte Anzeige durch eine Partei erfolgen, wenn diese von den übrigen Parteien zur Anzeige bevollmächtigt wurde.

Achtung: Die elektronische Anzeige gem § 43 Abs 1 UmgrStG ersetzt nicht eine Meldung gemäß § 13 Abs 1 UmgrStG und vice versa. Bei Umgründungen mit Finanzamtszuständigkeit ist eine Meldung gem § 13 Abs 1 UmgrStG (anders als die Anzeige) eine Anwendungsvoraussetzung des Umgründungssteuergesetzes. Durch die Neufassung des § 43 Abs 1 UmgrStG sind ab 2024 sämtliche Umgründungen über FinanzOnline anzuzeigen (bei Umgründungen mit Finanzamtszuständigkeit nunmehr zusätzlich zu einer Meldung gem § 13 Abs 1 UmgrStG).

1.2    AfA für Mietgebäude – Bronze-Standard

Wie bereits in unserer letzten Ausgabe erwähnt, ist mit dem Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive“ eine begünstigte Abschreibung für Wohngebäude, welche nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2027 fertiggestellt werden, vorgesehen. Diese Begünstigung ist nur für Wohngebäude, welche zumindest den Gebäudestandard „Bronze“ aufweisen, zugänglich. Damit ein Wohngebäude den Standard „Bronze“ im Sinne des „klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ entspricht, müssen die „klimaaktiv Basiskriterien“ erfüllt werden.

Diese Basiskriterien oder auch sogenannte Muss-Kriterien beinhalten Mindeststandards in den Kategorien Standort, Energie und Versorgung, Baustoffe und Konstruktion sowie Komfort und Gesundheit. Eine detaillierte Beschreibung, welche Mindeststandards in diesen Kategorien erfüllt sein müssen, finden Sie unter www.kilmaaktiv.at.

Sofern die Mindeststandards erfüllt sind, bedarf es für die Einstufung des Gebäudes als Bronze-Standard einer Registrierung auf der Deklarationsplattform https://klimaaktiv.baudock.at und der Anlage des Projekts (inkl Beibringung der Nachweise für die Erreichung der Muss-Kriterien). Nach positivem Abschluss des von einem Plausibilitätsprüfer überprüften Projekts wird dieses freigegeben. Sämtliche Gebäude mit dem klimaaktiv Qualitätskennzeichen werden in der Gebäudedatenbank „klimaaktiv-gebaut.at“ veröffentlicht. Nach Fertigstellung des Gebäudes wird eine Plakette und Urkunde vom „klimaaktiv“ Programmmanagement ausgestellt.

Hinweis: Sind eine solche Plakette und Urkunde nicht vorhanden, so ist es dennoch möglich, den Gebäudestandard „Bronze“ mittels geeigneter anderer Unterlagen nachzuweisen. Der Nachweis obliegt der freien Beweiswürdigung der Abgabenbehörde.

1.3    Grace-Period Gesetz beschlossen

Der Gesetzgeber hat am 15.5.2024 das sogenannte Grace-Period Gesetz beschlossen, welches Erleichterungen bei der Betriebsübergabe vorsieht. Für Unternehmer ist nun die Möglichkeit geschaffen worden, dass der Übergabeprozess von der Abgabenbehörde begleitet wird, sodass größtmögliche Rechts- und Planungssicherheit im Hinblick auf den Übertragungsvorgang (aus steuerlicher Sicht) besteht. Der Begleitvorgang sieht eine Außenprüfung der letzten drei Jahre innerhalb von maximal neun Monaten vor (drei Monate ab Antragstellung muss die Prüfung beginnen und innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein).

1.4    Soforthilfe für vom Hochwasser Betroffene

Die aktuelle Hochwassersituation führt in vielen Regionen Österreichs bei den betroffenen Unternehmen zu massiven Problemen. Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) bietet daher für alle in Not geratenen Betriebe unbürokratische Soforthilfen an. Diese umfasst Maßnahmen wie Stundungen, Ratenvereinbarungen, sowie Kulanzregelungen bei Meldeverspätungen oder Beitragsprüfungen.

TIPP: Sollten Sie vom Hochwasser betroffen sein, kontaktieren wir den für Sie zuständigen Ansprechpartner bei der ÖGK.

Die steuerlichen Erleichterungen bei Hochwasserkatastrophen wie die Steuerfreiheit von Leistungen aus dem Katastrophenfonds und von freiwilligen Zuwendungen, die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Veranlagung wurden in der Ausgabe der KlientenInfo 4/2023 unter Punkt 3 ausführlich beschrieben.

Hinweis: Spenden sind nur an spendenbegünstigte Einrichtungen gemäß Liste des BMF abzugsfähig. Direkte Spenden an Betroffene sind nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme davon sind werbewirksame „Katastrophenspenden“ von Unternehmen an Betroffene.

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