Die Einbeziehung der geringfügig Beschäftigten in die Arbeitslosenversicherung sowie die Neuregelungen bei Altersteilzeit, Anhebung des Regelpensionsalters für Frauen und die Senkung der Pensionsversicherungsbeiträge für erwerbstätige Pensionisten stehen diesmal im Vordergrund.
1.1 Einbeziehung der geringfügig Beschäftigten in die Arbeitslosenversicherung
Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag wird mit 1.1.2024 auf 5,9% (bisher 6%), für Lehrlinge auf 2,3% (bisher 2,4%) gesenkt. Im Gegenzug unterliegen ab 1.4.2024 mehrfach geringfügig Beschäftigte, deren Einkommen insgesamt die 1 ½-fache Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, der Arbeitslosenversicherung. Die Dienstgeberabgabe für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse steigt ab 1.1.2024 von 16,4% auf 19,4%. Der SV-Beitrag der geringfügig beschäftigen Arbeitnehmer bleibt bei 14,12%.
- Säumniszuschläge je Meldeverstoß € 61, insgesamt innerhalb eines Beitragszeitraums € 1.010
- Verzugszinsen betragen ab 1.1.2024: 7,88% (2023: 4,63%)
1.2 Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2024
Die monatlichen Sätze werden jährlich per 1.1. angepasst und erhöhen sich um jeweils € 30.
|
0 - 5 Jahre |
6 - 9 Jahre |
10 - 14 Jahre |
15 - 19 Jahre |
> 20 Jahre |
Regelbedarfssätze in € |
340 |
430 |
530 |
660 |
760 |
1.3 Pflegegeld valorisiert ab 1.1.2024
Pflegestufe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
monatlich in € |
192,00 |
354,00 |
551,60 |
827,10 |
1.123,50 |
1.568,90 |
2.061,80 |
1.4 Anhebung des Regelpensionsalters für Frauen
Im Zeitraum 2024 bis 2033 wird das Regelpensionsalter für Frauen von derzeit 60 Jahren auf 65 Jahre angehoben. Dies erfolgt in Halbjahresschritten abhängig vom Geburtsdatum.
Versicherte geboren |
Regelpensionsalter |
Versicherte geboren |
Regelpensionsalter |
1.1.1964 bis 30.6.1964 |
60,5. Lebensjahr |
1.7.1966 bis 31.12.1966 |
63. Lebensjahr |
1.7.1964 bis 31.12.1964 |
61. Lebensjahr |
1.1.1967 bis 30.6.1967 |
63,5. Lebensjahr |
1.1.1965 bis 30.6.1965 |
61,5. Lebensjahr |
1.7.1967 bis 31.12.1967 |
64. Lebensjahr |
1.7.1965 bis 31.12.1965 |
62. Lebensjahr |
1.1.1968 bis 30.6.1968 |
64,5. Lebensjahr |
1.1.1966 bis 30.6.1966 |
62,5. Lebensjahr |
nach dem 30.6.1968 |
65. Lebensjahr |
1.5 Altersteilzeit
Ab 2024 kommt es bei der Altersteilzeit zu wesentlichen Änderungen, die im Folgenden an Hand eines Beispiels dargestellt werden. Um Altersteilzeit in Anspruch nehmen zu können, müssen in den letzten 25 Jahren vor Antritt 15 Jahre einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung vorliegen.
- Arbeitszeitverteilung bei kontinuierlicher Altersteilzeit
Neben einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit steht ab 1.1.2024 auch die Möglichkeit der Verteilung innerhalb eines Durchrechnungszeitraum von 6 Monaten im Ausmaß von mindestens 20% und höchstens 80% der bisherigen Normalarbeitszeit zur Verfügung.
- Blocken der Arbeitszeit
Von geblockter Altersteilzeit ist ab 1.1.2024 dann die Rede, wenn die Grenzen der kontinuierlichen Altersteilzeit (20%-80%) überschritten werden. Die übrigen Voraussetzungen wie die Einstellung einer Ersatzkraft oder die maximale Freizeitphase von 2,5 Jahren bleiben bestehen. Die Abgeltung des Aufwands bei geblockter Altersteilzeit wird stufenweise bis Ende 2028 verringert. Ab 2029 erhält der Dienstgeber keine Abgeltung mehr.
- Neuberechnung des Lohnausgleichs
Der obere Ausgangswert (=Oberwert) wird aus dem durchschnittlichen Entgelt (laufendes Entgelt, Überstunden, Funktionszulagen) der letzten 12 Monate vor Beginn der Altersteilzeit berechnet. Neu ist, dass der untere Ausgangswert (=Unterwert) dem Oberwert, jedoch ohne Überstunden, entspricht. Der Lohnausgleich ist wie bisher die Hälfte der Differenz zwischen Ober- und Unterwert.
1.6 Senkung der PV-Beiträge für erwerbstätige Pensionisten
Als erster kleiner Schritt für die Einbeziehung von Pensionisten in den Arbeitsmarkt, die das Regelpensionsalter erreicht haben, ist die Übernahme der Pensionsversicherungsbeiträge im Ausmaß von 10,25% durch den Bund für ein Entgelt bis zur monatlichen doppelten Geringfügigkeitsgrenze (€ 1.036,88). Damit wird ein geringer Zuverdienst von den zusätzlichen Beitragszahlungen des Dienstnehmers zur Pensionsversicherung entlastet. Der Dienstgeber hat diese Beiträge nicht einzubehalten. Sonderzahlungen sind von dieser Bestimmung nicht umfasst.
Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten ist die Beitragsübernahme in Summe mit der zweifachen Geringfügigkeitsgrenze begrenzt. Darüber hinausgehende Beitragsteile hat der Versicherte bis zum 31.3. des folgenden Jahres zu entrichten.
Diese Maßnahme gilt (vorerst) bis Ende 2025.